Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die uniserve® GmbH (im Folgenden "uniserve") erbringt ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Vertrag kommt nur durch ausdrückliche Zustimmung des Kunden zustande. Spätestens mit der Unterzeichnung des Vertrags oder der ausdrücklichen Zustimmung in Textform gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uniserve schriftlich bestätigt werden. Die Angestellten der uniserve sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.
uniserve ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller Anlagen wie Benutzungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen mit einer angemessenen Ankundigungsfrist von vier Wochen zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist uniserve berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag über die Nutzung von uniserve-Diensten kommt mit der Gegenzeichnung eines Kundenantrages durch uniserve oder Übergabe einer Auftragsbestätigung durch uniserve zustande. uniserve kann den Vertragsschluss von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder einer Vorauszahlung bzw. einer Bürgschaftserklärung einer deutschen Großbank abhängig machen.
uniserve ist berechtigt, für die Einrichtung eines Benutzerkontos (Account) eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,- € und für jede vom Kunden beantragte Änderung des Leistungsangebotes eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,- € zu erheben.
Soweit uniserve sich zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden. Ferner besteht zwischen den Kunden und uniserve kein allein durch die gemeinsame Nutzung der Dienste begründbares Vertragsverhältnis.
§ 3 Kündigung
Bei Verträgen ohne Mindestmietzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündbar.
Bei Verträgen mit Mindestmietzeiten ist das Vertragsverhältnis frühestens zum Ablauf der Mindestmietzeit kündbar. Die Kündigung muss uniserve, falls im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, mindestens einen Monat vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen.
§ 4 Leistungsumfang
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der uniserve sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Auftragsbestätigung. Die Leistungsbeschreibung liegt am Sitz der Gesellschaft sowie bei den autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern zur Einsicht bereit. Sie kann ferner bei uniserve kostenlos auf elektronischem Wege abgerufen und im übrigen gegen Kostenerstattung angefordert werden.
uniserve behält sich das Recht vor, die Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen. uniserve ist ferner berechtigt, die Leistungen zu verringern; in diesem Fall gilt § 1 Abs. (3) entsprechend.
Soweit uniserve kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.
§ 5 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, die uniserve-Dienste sachgerecht zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet:
(a) die vereinbarten Entgelte entsprechend der jeweils gültigen allgemeinen Tarifliste, zuzüglich der darauf zu berechnenden Umsatzsteuer, in Verbindung mit der dem Kunden überlassenen individuellen Tarifliste fristgerecht zu zahlen. Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde uniserve die entstandenen Kosten zu erstatten;
(b) uniserve unverzüglich mitzuteilen, wenn bei ihm Voraussetzungen für Tarifermäßigungen entfallen;
(c) uniserve die Installation technischer Einrichtungen zu ermöglichen, wenn und soweit das für die Nutzung der uniserve-Dienste erforderlich ist und Installationen nicht durch den Kunden selbst vorgenommen werden;
(d) uniserve mitzuteilen, welche technische Ausstattung zur Teilnahme an den uniserve-Diensten verwendet wird;
(e) dafür zu sorgen, dass die Netz-Infrastruktur oder Teile davon nicht durch übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden;
(f) die Zugriffsmöglichkeit auf die uniserve-Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen;
(g) die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen sowie für die Erteilung behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Teilnahme am uniserve-Netz erforderlich sein sollten;
(h) anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Passworte geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben;
(i) der uniserve erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung);
(j) im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störungen erleichtern und beschleunigen;
(k) nach Abgabe einer Störungsmeldung die der uniserve durch die Überprüfung ihrer Einrichtung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, dass eine Störung im Verantwortungsbereich des Kunden vorlag. Die Höhe der zu erstattenden Kosten wird vorab transparent kommuniziert;
(l) uniserve innerhalb eines Monats jede Änderung in der Person des Kunden, insbesondere bei Erbfall oder Gesamtrechtsnachfolge, anzuzeigen.
Verstößt der Kunde gegen die in Abs. (a), (b), (e) und (f) genannten Pflichten, ist uniserve nach erfolgter Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer angemessenen Frist zu kündigen. Bei schwerwiegenden Verstoßen kann uniserve das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.
§ 6 Nutzung durch Dritte
Eine direkte oder mittelbare Nutzung der uniserve-Dienste durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung gestattet. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen.
Der Kunde haftet für alle Entgelte, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der uniserve-Dienste durch Dritte entstanden sind.
§ 7 Zahlungsbedingungen
Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich im Voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet.
Sofern der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muss der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. In diesem Fall ist uniserve ferner berechtigt, eine monatliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,- € zu erheben.
Eine Rechnung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie via Electronic-Mail an die Internet-Adresse des Kunden zugestellt worden ist.
§ 8 Kundendienst
uniserve wird Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten innerhalb der Bürozeiten beseitigen (Montags bis Freitags 9:00 bis 15:30 Uhr). Zu diesem Zweck unterhält uniserve eine Hotline, die in der Regel zu den genannten Zeiten telefonisch oder per Electronic-Mail erreicht werden kann.
§ 9 Geheimhaltung, Datenschutz
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uniserve unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
Der Vertragspartner wird hiermit gemäß Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darüber informiert, dass uniserve personenbezogene Daten zur Vertragserfüllung verarbeitet. Die Datenverarbeitung erfolgt nach den geltenden Datenschutzbestimmungen der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Soweit sich uniserve Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienstleistungen bedient, ist uniserve berechtigt, die Teilnehmerdaten offenzulegen, wenn dies für die Sicherstellung des Betriebs erforderlich ist. uniserve steht dafür ein, dass alle Personen, die von uniserve mit der Abwicklung dieses Vertrages betraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften kennen und beachten.
Der Kunde hat das Recht, der Nutzung seiner Daten für Directory-Services ausdrücklich zu widersprechen.
§ 10 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeiten der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber uniserve wie auch im Verhältnis zu deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht **vorsätzliches oder grob fahrlässiges** Handeln vorliegt.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet uniserve auch bei **leichter Fahrlässigkeit**, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt und ist in keinem Fall ausgeschlossen oder beschränkt.
Die Haftungshöchstsumme für sonstige Schäden ist auf 2.500,- € begrenzt.
§11 Haftung des Kunden
Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die uniserve und Dritten durch die mißbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der uniserve-Dienste oder dadurch entstehen, daß der Kunden seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.
§ 12 Zusätzliche Bestimmungen bei Warenlieferungen
Die Preise für Waren verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, exklusive Porto und Verpackung. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume der uniserve verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von uniserve unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über.
Soweit nicht anderes vereinbart ist, sind Rechnungen für Warenlieferungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum der uniserve; die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uniserve als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit)Eigentum der uniserve durch Verbindung oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, daß die daraus resultierenden Ansprüche des Kunden – bei Verbindungen wertanteilsmäßig – auf uniserve übergehen.
uniserve ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, der Kunde weist nach, daß die Teillieferung oder Teilleistung für ihn nicht von Interesse ist.
Die Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von uniserve gelieferter oder installierter Hard- und Software verursacht werden, ist der Höhe nach auf 2.500,- € beschränkt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§ 15 Zusätzliche Bestimmungen bei Projekten und Softwarelieferungen
Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung von uniserve auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent bereits im dem Vertrag erteilt werden, in dem die Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird.
Bei Softwarelieferungen ergeben sich Leistungsinhalt und Leistungsumfang aus der Leistungsbeschreibung der uniserve.
Wird die Entwicklung von Software geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte
Ergebnis der durch uniserve Arbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Übergabe von Quellcode erfolgt ebenfalls nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht an einer von uniserve entwickelten oder gelieferten Software umfaßt die Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf Software im Übrigen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden dessen Nutzungsrechte für ihn ausüben oder 100%ige Tochterunternehmen sind. Wird von Abs. (4) abweichend vereinbart, daß das Nutzungsrecht für eine Software auf Dritte übertragen werden kann, müssen alle Kopien den Orginal-Copyright-Vermerk sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen.Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand (Softwareentwicklung oder Durchführung sonstiger Projekte) Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes oder eines sonstigen Ausschließlichkeitsrechtes geltend gemacht werden, ist der Kunde gehalten, uniserve unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung von uniserve keine wesentlichen Prozeßhandlungen vornehmen und uniserve auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche, insbesondere die Prozeßführung einschließlich eines Vergleichsabschlusses, überlassen. Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung von uniserve eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht, so hat uniserve das Wahlrecht zwischen folgenden Maßnahmen:
Den Vertragsgegenstand so zu ändern, daß er keine Schutzrechte mehr verletzt, dem Auftraggeber das Recht zu verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu nutzen,den Vertragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand zu ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der entweder den Anforderungen des Auftraggebers entspricht oder mit dem ersetzten Vertragsgegenstand gleichwertig ist. Den Vertragsgegenstand zurück zu nehmen und dem Auftraggeber das gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust zu erstatten.
Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Vertragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept oder darauf beruhen, daß der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht von der uniserve gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde.
§ 16 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist Meschede, Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund dieses Vertrages ist, soweit der Kunde **Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts** oder **öffentlich-rechtliches Sondervermögen** ist, der jeweilige Sitz der uniserve.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung.
Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.